Webdesign: Freiberufler oder Gewerbe?

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Webdesign: Freiberufler oder Gewerbe?

Du möchtest als Webdesigner durchstarten und stellst dir die Frage, ob du ein Gewerbe anmelden musst, oder als Freiberufler tätig werden kannst? In diesem Artikel gehe ich auf die Unterschiede und Besonderheiten ein, damit du die richtige Entscheidung für dein Business treffen kannst.

Kurzer Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt oder Steuerberater und dies ist keine Rechtsberatung. Du entscheidest selbst, was du tust. Hole dir bei rechtlichen Fragestellung immer professionelle Unterstützung!

Was unterscheidet eine gewerbliche von einer freiberuflichen Tätigkeit?

Sobald wir als Selbstständige mit Webdesign Geld verdienen wollen, müssen wir uns mit dem bürokratischen Teil der Selbstständigkeit befassen. Hierzu gehört es ein Gewerbe, oder eine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anzumelden. Wir können jedoch nicht frei entscheiden, ob wir Gewerbetreibende, oder Freiberufler sind. Das hängt davon ab, welche Leistungen wir unseren Kunden anbeiten.

Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit

Grundsätzlich ist es von Vorteil, wenn man als Freiberufler anerkannt wird. Es müssen dann keine Gewerbesteuer und keine Pflichtbeiträge in der Industrie- und Handelskammer gezahlt werden. Auch musst du keine Doppeltebuchführung oder Bilanz erstellen, sondern lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit der Steuererklärung abgeben. Außerdem kannst du die Ist-Besteuerung beantragen, also das Abführen der Umsatzsteuer im Zeitraum der Rechnungsbezahlung durch den Kunden und nicht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Soll-Besteuerung). Und du kannst dich bei der Künstlersozialkasse anmelden.

Was ist eine freiberufliche Tätigkeit

Freiberufler üben entweder einen der Katalogberufe nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG aus, also beispielsweise als Ärztin, Rechtsanwältin, Architektin, Journalistin oder Ingenieur*in, oder sind unter die Definition der freien Berufe zu subsumieren. Diese erkennt eine freiberufliche Tätigkeit an, wenn diese eine selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ist. Wichtige Voraussetzung hierbei ist, dass du eine Dienstleistung erbringst, für die du in einem Studium oder einer Ausbildung erlernte Fachkenntnisse benötigst und eigenverantwortlich und leitend tätig bist.

Was das für Webdesigner konkret heißt, lässt sich hieraus nicht zweifelsfrei bestimmen. Es gab jedoch vom Finanzgericht Münster im Jahr 2008 ein wegweisendes Urteil (8 K 4272/06 G), aus dem sich ableiten lässt, wann man als Webdesigner freiberuflich arbeitet und wann nicht. Grundsätzlich lässt sich zwischen dem Webdesigner und dem Webmaster unterscheiden. Der Webmaster hat als vorrangige Aufgabe Internetauftritte in Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Die Tätigkeit des Webmasters ist eher technisch geprägt.

Daneben gibt es den Webdesigner, dessen Tätigkeit aus denen eines klassischen Grafik-/Fotodesigners bzw. Layouters entstanden ist. Der Webdesigner gestaltet Internetauftritte nach ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten. Hierbei steht der künstlerische Gedanke im Vordergrund und nicht der technische Aspekt. Zu den Tätigkeiten des Webdesigners gehören auch die Beratung des Kunden, die Ideensammlung und Konzipierung des Designs. Es werden Entwürfe angefertigt, die entweder von Hand, oder am Computer umgesetzt werden. Anschließend wird das Design mithilfe der technischen Mittel zu einem Internetauftritt umgesetzt.

Somit lässt sich sagen, dass Webdesigner grundsätzlich Freiberufler sind, so lange sich ihre Tätigkeit lediglich auf diesen eng umfassten Bereich erstreckt. Sobald weitere Dienstleistungen wie SEO Optimierung, Marketing, Serverkonfiguration oder Programmierarbeiten an bestehender Software hinzukommen, handelt es sich um gewerbliche Tätigkeiten. Problematisch ist, dass das Finanzamt bei deiner Anmeldung nicht genau prüft, ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Im schlimmsten Fall kann dies erst bei einer Betriebsprüfung auffallen und als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet werden. Dann besteht das Risiko einer Nachzahlung. Verhindern lässt sich dies nur durch das Beantragen einer kostenpflichtigen “verbindlichen Auskunft” vom Finanzamt.

Was ist eine gewerbliche Tätigkeit

Die gewerbliche Tätigkeit kann als der Normalfall aufgefasst werden. Konkret heißt das, dass ein Gewerbe dann vorliegt, wenn man eine erlaubte Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung (selbstständig) ausübt und diese auch auf eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Wenn ich neben dem reinen Webdesign im oben genannten Sinne weitere Tätigkeiten anbiete, die nicht den freien Berufen zuzuordnen sind und diese die Bagatellgrenze von 3% der Gesamt-Nettoumsätze bzw. 24.500€ überschreiten, bin ich Gewerbetreibender. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn ich neben dem Webdesign auch eine Wartung der Websites anbiete, da diese gewerblicher Natur ist. Mit einem Gewerbe kommen höhere Kosten und Aufwände auf mich zu, aber dafür bin ich in meinem Angebot an Dienstleistungen deutlich flexibler.

Fazit

Die freiberufliche hat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit vor allem finanzielle Vorteile. Der Spielraum eines freiberuflichen Webdesigners ist jedoch sehr eng. Ein Webdesigner kann komplexere Webprojekte nicht vollständig abdecken. Für die Tätigkeiten, die nicht zum Webdesign gehören, müssen externe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, um den Status des Freiberuflers nicht zu verlieren. Wer sich aber rein auf das Webdesign spezialisieren will, dem sei geraten sich als Freiberufler anzumelden.